Adress- und Personenauskünfte

Auskünfte über die in der Einwohnerkontrolle gespeicherten Daten werden gemäss Datenschutzreglement nur an Amtstellen und gemeindeinterne Stellen, wie Zivilschutz, Sektionschef, Friedensrichteramt, Sozialhilfekommission und Vormundschaftsbehörde erteilt.

Auskünfte an Private über Namen, Alter und Adresse dürfen nur erteilt werden, wenn ein schutzwürdiges Interessse glaubhaft gemacht wird.

Daten dürfen systematisch geordnet nur bekannt gegeben werden, wenn feststeht, dass sie für schützenswerte ideelle und nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. (z.B. Listen oder Adressetiketten an Vereine etc.)

Über die von ihr gespeicherten Daten erhält jede Person auf Verlangen Auskunft.

Zugehörige Objekte

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